Thomas Bittorf

Steuertipp zu Weihnachten #48

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Christmas Taxes

Die Corona-Krise hat uns alle nach wie vor im Griff und viele können das ganze Thema sicherlich nicht mehr hören. Die permanente Berichterstattung in den Medien und immer wieder neue Schreckensmeldungen können ein Gefühl der Unsicherheit und Zukunft sangst verursachen, das vorher so nicht existierte. Aber die Menschheit wird auch diese Krise überleben und die Sonne wird auch ab 2022 wieder jeden Tag aufgehen, auch wenn sich in unseren Breitengraden noch ein paar Wolken vor sie schieben. Steuerlich werden die im Jahr 2020 für Pandemiebetroffene eingeführten Vergünstigen und Steuererleichterungen auch größtenteils ins Jahr 2022 verlängert werden. Was es zu Weihnachten auch sonst noch Positives für Steuerpflichtige für das kommende Jahr zu berichten gibt, hat der COBURGER bei Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bittorf von tb.legal nachgefragt und kurz zusammengestellt.

COBURGER: Viele haben auch dieses Jahr wieder von zu Hause aus arbeiten müssen. Kann man die Kosten für das Homeoffice geltend machen?

Thomas Bittorf: Allen Arbeitnehmern, die 2021 von zu Hause aus gearbeitet haben, wird eine Kostenpauschale von 5 € pro Tag, gedeckelt auf 600 € zuerkannt, ohne dass es auf die steuerlich strengeren Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers ankommt. Sie wird jedoch auf die allgemeine Werbungskostenpauschale von 1000 € angerechnet, so dass man nur davon profitiert, wenn man noch weitere Werbungskosten (wie z.B. mit der Pendlerpauschale, Fortbildungskosten etc.) von über 400 € aufweisen kann.

COBURGER: Können die Kosten für einen angeschafft en PC, Tablet oder z.B. Drucker geltend gemacht werden?

Thomas Bittorf: Seit 2021 können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beruflich genutzte Ausstattung von Computern, Software und Zubehör bereits im Jahr der Anschaffung komplett von der Steuer absetzen, ohne eine zeitanteilige Abschreibung über meist 3 Jahre, d.h. jährlich nur 1/3 geltend machen zu müssen. Das ist eine erhebliche Vergünstigung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Ohnehin kann der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer die Hard- und Software kostenlos leihweise überlassen, letzterer braucht in diesem Fall auch keine Privatnutzung zu versteuern.

Schafft der Arbeitnehmer oder auch ein Vermieter noch in 2021 beruflich notwendige Hard- und Software selbst an, können diese Kosten die Steuerlast in 2021 noch voll mindern, wobei das Finanzamt ggf. einen Privatanteil abziehen wird. Nutzt der Arbeitnehmer den Computer beispielsweise gleichermaßen für die Arbeit als auch privat, werden zumindest 50 Prozent der Kosten noch in 2021 absetzbar sein.

Allerdings gilt diese Regelung nicht für Smartphones, auch wenn man mit ihnen heutzutage schon arbeiten kann. Beträgt der Anschaffungspreis nicht mehr als 800 € netto zzgl. USt, kann der Arbeitgeber sie sofort abschreiben. Bei teureren Geräten ist eine Abschreibung über 5 Jahr notwendig.

COBURGER: Welche weiteren Neuerungen gibt es denn für Arbeitnehmer?

Thomas Bittorf: Letztes Jahr wurde die Zahlungen eines einmaligen, steuer- und sozialversicherungsfreien „Corona-Bonus“ von insgesamt 1500 € eingeführt. Die Zahlungsmöglichkeit ist nun bis 31.03.2021 verlängert worden. Somit können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro ohne zusätzliche Abgaben auszahlen. Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums kann der Betrag auch zur Auszahlung von Überstunden oder anstelle eines Freizeitausgleichs genutzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen kann er sogar mehrfach in Anspruch genommen werden. Selbst bei geringfügig Beschäftigten kann er zum Einsatz kommen, ebenso bei Abfindungen im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Eine besondere vertragliche Vereinbarung soll nicht mehr erforderlich sein. Es reicht, dass im Lohnkonto oder auf der Überweisung „Corona-Sonderzahlung“ steht.

Ab 01.01.2022 wird auch die Freigrenze für Sachbezüge von bisher 44 € auf 50 € erhöht. Davon sind insbesondere Gutscheine, Tankkarten oder auch die Coburger Jobkarte erfasst, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist somit nicht möglich. Wichtig ist, dass die Karten keine Aus- oder Rückzahlungsfunktion für nicht verbrauchtes Guthaben aufweisen.

Schließlich wird ab 2021 auch die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen erweitert. Bislang war der Vorteil des Arbeitnehmers aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung der Beteiligung am Unternehmen nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu einem Betrag von 360 € jährlich steuerfrei. Dieser Höchstbetrag ist erstmals für 2021 auf 1.440 € vervierfacht worden. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt des Angebots mindestens 1 Jahr Im Betrieb sind.

COBURGER: Nach das ist doch einmal ein positiver Ausblick! Haben Sie vielen Dank für das Gespräch und frohe Weihnachten!

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