Rechtstipp #57

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Wohnst du noch oder suchst du schon?

Die eigenen vier Wände, ein Häuschen im Grünen, das gemütliche Dach über dem Kopf – wenn ein Paar sich findet, ist das gemeinsame Heim meist nicht weit. Ob Kaufen oder Mieten – Hauptsache zusammenziehen. Doch was ist, wenn das private Glück zerbricht? Ein Gespräch mit Rechtsanwältin Maren Feyler von der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler in Coburg.

COBURGER: Wenn eine Ehe auseinandergeht, wer muss dann eigentlich aus den gemeinsamen vier Wänden ausziehen?

Feyler: Ehe und Familie sind gemäß Grundgesetz besonders geschützt. Wenn ein Ehepaar also feststellt, es geht nicht mehr zusammen, muss erst ein Trennungsjahr erfolgen, bevor Fakten geschaffen werden, also zum Beispiel die Scheidung erfolgt und das Haus verkauft wird. Das heißt, vorher muss ein Jahr eine „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgen, das kann in der gemeinsamen Wohnung erfolgen oder auch getrennt wohnend. Aber man bleibt erst einmal noch verheiratet.

COBURGER: Und wenn die Wohnung zu klein ist, wer muss dann eigentlich für das Jahr ausziehen?

Feyler: Da sollten sich die Eheleute einvernehmlich einigen. Wenn nicht, gibt es ein sogenanntes Ehewohnungszuteilungsverfahren, dann legt ein Richter fest, wer in der ehelichen Wohnung verbleiben darf, übrigens unabhängig davor, wer Eigentümer oder Besitzer des Wohnraums ist. Da spielen eher Faktoren eine Rolle wie Kinder oder Eltern, wer kümmert sich um die, oder ob es ein Büro in der Wohnung gibt, das genutzt wird, oder natürlich auch die finanziellen Möglichkeiten.

COBURGER: Und was passiert dann nach dem Trennungsjahr?

Feyler: Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten: Wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, darf der Eigentümer oder Hauptmieter des Wohnraumes den anderen auffordern auszuziehen unter Einhaltung einer angemessenen Frist. Wenn beide Hauptmieter sind, müssen sie sich einigen, wer auszieht und wer weiter Miete zahlt. Wenn beide Eigentümer sind, müssen sie sich einigen, wer der neue alleinige Eigentümer ist. Dieser muss dem anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung bezahlen, die den üblichen Marktpreisen entspricht. Wenn keine Einigung erfolgt, dann muss die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt werden. Und wenn das alles nicht geht, einer möchte aber das Geld für seinen Anteil haben, dann kann er die Teilungsversteigerung beantragen, die aber oft mit finanziellen Verlusten verbunden ist. In der Regel kommt es daher fast immer zu gütlichen Einigungen.

COBURGER: Und was ist mit dem Hausrat?

Feyler: Jeder bekommt das, was er mit eingebracht hat in die Ehe. Was man gemeinsam erworben hat, gilt – egal wer es bezahlt hat – als gemeinsamer Besitz. Da muss man sich dann einigen, wer was bekommt. Wenn das nicht gelingt, gibt es das Haushaltszuteilungsverfahren. Das machen Gerichte aber sehr ungern, weil da jedes einzelne Stück aus dem Hausrat einzeln zugewiesen werden muss.

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