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Juristische Tipps rund um Sportverletzungen
Sommerzeit, das heißt raus in die Natur, mit dem Fahrrad, zum Joggen, Fußballspielen, Volleyball im Freibad, auf den Tennisplatz. Das Risiko, sich dabei auch mal zu verletzen, nimmt man in Kauf. Doch wie sieht es rechtlich aus im Falle einer Sportverletzung? Dazu hat sich der COBURGER mit Lutz Lindner unterhalten, er ist Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.
COBURGER: Wenn man sich beim Sport verletzt, kann man dann z.B. gegenüber einem Beteiligten Anspruch auf Schadensersatz geltend machen?
Lutz Lindner: Bei Sportunfällen im privaten Bereich, wie beim Fußballspielen oder Bergwandern oder vielen anderen Sportarten, handelt es sich oft um Risiken, die mit der Sportausübung verbunden sind. Solche Verletzungen gelten juristisch meist als normale Risiken, und daher besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadensersatz. Wenn Sie sich freiwillig an einer Sportart beteiligen, akzeptieren Sie auch die damit verbundenen Risiken.
COBURGER: Wie verhält es sich beim Vereinssport?
Lutz Lindner: Das Prinzip ist im Vereinssport ähnlich. Nicht jeder Regelverstoß führt automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Entscheidend ist, ob das Verhalten über das normale Maß hinausgeht. Wenn Sie sich für eine Sportart entscheiden, wissen Sie, dass ein gewisses Risiko besteht, egal ob beim Badminton, Boxen oder Fußball.
COBURGER: Was passiert, wenn der Verletzte der Meinung ist, dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegt?
Lutz Lindner: In einem solchen Fall muss der Verletzte den Verursacher entweder direkt oder über dessen Versicherung zur Verantwortung ziehen. Wenn die Versicherung den Schaden nicht reguliert oder der Sachverhalt unklar ist, kann der Fall vor Gericht landen. Beispiel für ein schuldhaftes Verhalten ist zum Beispiel, wenn ein Teilnehmer einer Fahrradgruppe freihändig fährt und dadurch einen Sturz verursacht.
COBURGER: Wie sieht es mit der Vereinsgerichtsbarkeit aus oder Verbandsgerichten?
Lutz Lindner: Die Vereinsgerichtsbarkeit kann Verstöße ihrer Mitglieder oder Vertragspartner gegen Verbandsrecht ahnden und über verbandsinterne Streitigkeiten entscheiden, aber sie hat keine zivilrechtlichen Befugnisse z.B. Schadensersatz zugunsten des Verletzten zusprechen zu können. Vereine können auch Vertragsstrafen verhängen, wenn der Sportler gegen Verhaltensregeln im Arbeitsvertrag verstößt.
COBURGER: Wie ist es im Strafrecht? Kann ich jemanden, der mich beim Sport verletzt, strafrechtlich belangen?
Lutz Lindner: Grundsätzlich schließt die Teilnahme an einem Sport das Risiko ein, verletzt zu werden, was meist keine strafrechtliche Würdigung nach sich zieht. Wenn jedoch jemand grob gegen die Regeln verstößt, z.B. bei einer Blutgrätsche den anderen vorsätzlich verletzt oder wenn Alkohol im Spiel ist, kann es auch strafrechtliche Konsequenzen geben wie eine Anzeige wegen fahrlässiger oder auch vorsätzlicher
Körperverletzung.
COBURGER: Apropos Alkohol: Wie wird das beim Fahrradfahren geahndet?
Lutz Lindner: Fahrradfahren mit einem Blutalkoholwert von über 1,6 Promille gilt als Trunkenheit im Verkehr und wird entsprechend geahndet, egal ob es sich um ein E-Bike oder ein normales Fahrrad handelt. Bei einem Verkehrsunfall oder beim Radfahren mit Ausfallerscheinungen (relative Fahruntüchtigkeit), macht sich auch ein Radfahrer bereits ab 0,3 Promille strafbar. Dies hat dann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.
COBURGER: Gegen Verletzungen kann man sich kaum schützen, aber was empfehlen Sie, um für den Fall des Falles gerüstet zu sein?
Lutz Lindner: Zum einen sollte man eine private Haftpflichtversicherung haben, sollte jemand einen Schadensersatz geltend machen. Auch eine Unfallversicherung kann hilfreich sein. Sie kann bei Verletzungen Unterstützung bieten, sei es in Form von Krankentagegeld, Übernahme von Operationskosten oder regelmäßigen Zahlungen bei bleibenden Schäden, je nach Tarif.