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Sonderthema Gesundheit – Mit Gesundheit Steuern sparen
Die steuerlichen Rahmenbedingungen zur Gesundheitsförderung von Mitarbeitern wurden zu Beginn des Jahres 2019 verbessert. Welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind, um auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite Steuern und Abgaben zu sparen, erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Bittorf von tb.legal im Gespräch mit dem COBURGER.
COBURGER: Wie kann der Arbeitgeber die Gesundheit seiner Mitarbeiter fördern und gleichzeitig Steuern sparen?
Thomas Bittorf: Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten. Um Arbeitgeber zu motivieren, sich stärker für die Gesundheit der Mitarbeiter zu engagieren, werden die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands bis zu einem Betrag von 500 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Sozialgesetzbuches genügen, d.h. die Maßnahme muss von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt werden.
COBURGER: Welche Maßnahmen konkret fallen darunter?
Thomas Bittorf: Begünstigt sind unter anderem Kurse zur Stressbewältigung, Kurse zu Übergewichtsreduktion, Yogakurse und Schutzimpfungen. Die begünstigten Maßnahmen sind in einem für alle Krankenkassen einheitlichen Zertifizierungsverfahren festgelegt. Der Arbeitgeber sollte sich daher vor Förderung und Durchführung mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse abstimmen. Die Befreiung gilt auch für Barzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese dann für die extern durchgeführte Maßnahme aufwenden. Voraussetzung der Steuerfreiheit ist stets, dass der Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird, also zum Beispiel als Gehaltserhöhung. Ausgeschlossen hingegen sind jedoch allgemeine Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.
COBURGER: Der Besuch eines Fitnessstudios kann also nicht gefördert werden?
Thomas Bittorf: Doch das geht auch. Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern selbst einen Fitnessraum unentgeltlich zur Verfügung, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung. Übernimmt der Arbeitgeber alternativ die Beiträge für ein Fitnessstudio und ist er zugleich selbst Vertragspartner, liegt ein Sachbezug vor, auf den die monatliche 44 € Freigrenze anwendbar ist. Kostet das Fitnessstudio monatlich mehr als 44 €, muss der Arbeitgeber dieses komplett bezahlen und die Differenz vom Nettolohn des Arbeitnehmers einbehalten. Wichtig ist hier, dass der Arbeitgeber stets Vertragspartner des Fitnessstudios sein muss.
COBURGER: Welche weiteren Möglichkeiten gibt es noch?
Thomas Bittorf: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer jährlich sog. Erholungsbeihilfen in Höhe von jeweils 156 €, weitere 104 € für den Ehegatten und weitere 52 € für jedes Kind zur Verfügung stellen und diese pauschal mit 25 % besteuern. Dadurch erhält der Arbeitnehmer die vorgenannten Zahlungen netto. Diese Beihilfen können auch Barzahlungen ähnlich dem Urlaubsgeld sein, die der Arbeitnehmer und ggf. seine Familie jedoch zweckgebunden für seinen Erholung oder eine Kur einsetzen muss. Unter den Begriff der Erholung fallen dabei auch der Urlaub an sich, Wellnessbehandlungen oder z.B. auch Eintritt in ein Schwimmbad. Nach der Finanzverwaltung darf der Zuschuss nur innerhalb 3 Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs bezahlt werden. Der Arbeitgeber muss die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes sicherstellen, indem er sich am besten die entsprechenden Quittungen vom Arbeitnehmer im Anschluss vorlegen lässt. Dient die Erholungsbeihilfe der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder auch der Gesundheit eines erkrankten Kindes nach vorheriger ärztlicher Untersuchung, können die Beihilfen sogar bis zu 600 € steuerfrei sein.
COBURGER: Herzlichen Dank für das Gespräch!
tb.legal – Thomas Bittorf
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