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Abkühlung gefällig? – Wie sie eine Klimaanlage von der Steuer absetzen
Die Temperaturen erreichen derzeit neue Höchstwerte. So mancher wünscht sich dabei sicherlich nichts lieber als eine leistungsstarke Klimaanlage, um tagsüber entspannt arbeiten oder auch nachts gut schlafen zu können.
Unter welchen Voraussetzungen eine Klimaanlage von Steuer abgesetzt werden kann, hat der COBURGER bei RA/StB Thomas Bittorf von tb.legal nachgefragt.
Coburger: Die Klimaanlage steuerlich geltend machen – geht das wirklich?
Thomas Bittorf: Steuerlich ohne Probleme absetzbar sind mobile Klimaanlagen, wenn sie Gewerbebetriebe oder Freiberufler zum Beispiel für das Büro erwerben. Sie können je nach Preis entweder sofort (bis 800 € netto Anschaffungskosten) als Betriebsausgaben oder über fünf Jahre (bei Anschaffungskosten bis 1.000 € netto) abgeschrieben werden. Teurere Anlagen werden grundsätzlich über 11 Jahre abgeschrieben. Kleinere Unternehmen können bei Anschaffungskosten bis 1.333 € netto durch Kombination zweier Steuervorschriften (§ 7g und § 6 Abs. 2 EStG) eine vollständige Abschreibung innerhalb 2 Jahren erreichen.
Coburger: Können auch Vermieter diese Vorteile nutzen und ihren Mietern so eine Abkühlung zukommen lassen?
Thomas Bittorf: Für mobile Anlagen im unteren Preissektor bis 1000 € netto gilt das gleiche. Wenn ein Vermieter jedoch eine festinstallierte Klimaanlage nachträglich in eine Wohnung oder ein gewerblich vermietetes Gebäude einbauen läßt, so stellen diese Kosten nach der Rechtssprechung nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes dar. Damit sind die Anschaffungskosten zwar abzugsfähig. Sie können aber nicht sofort geltend gemacht werden, sondern müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes, in der Regel also 50 Jahre oder die geringere Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Hingegen sind Reparaturkosten bereits bestehender Anlagen sofort als Erhaltungsaufwand abzugsfähig.
Coburger: Und ist eine Absetzung auch im eigenen Haus oder der Wohnung möglich?
Thomas Bittorf: Zuhause können die Anschaffungskosten einer mobilen Klimaanlage nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn diese ein Arbeitszimmer kühlt. Dazu müssen Sie von Zuhause aus arbeiten und ein Homeoffice haben oder selbstständig sein und Ihre Arbeit aus Ihrem heimischen Büro erledigen. Zu beachten ist, dass das häusliche Arbeitszimmer nur in einem geringen Umfang privat genutzt werden darf, maximal 10%. Kann man kein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen oder wird das ganze Haus durch die neue Anlage gekühlt, können die eigentlichen Anschaffungskosten nicht geltend gemacht werden. Möglich ist jedoch, die unter Umständen anfallenden Einbaukosten in Form der Handwerkerleistungen nach § 35a EStG von der Steuer abzusetzen. Damit lassen sich immerhin 20 Prozent der Kosten für die fachmännische Installation und die Wartung abziehen, und zwar direkt von der jährlichen Einkommensteuer, beschränkt auf einen Höchstbetrag von 1.200 € im Jahr. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit dem ausgewiesenen Lohnanteil.
Coburger: Herzlichen Dank für das Gespräch!
tb.legal – Thomas Bittorf
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